Schutz vor Fälschungen am Messestand

Plattform für Fälschungen

Was sich gut verkauft, wird gerne kopiert. Selten lässt sich das so gut beobachten wie auf Fach- und Publikumsmessen.

Die richtigen Maßnahmen helfen dabei, sich bei Produktfälschungen als Rechteinhaber durchzusetzen.

Messen sind eine gute Gelegenheit, um mit Kunden in Kontakt zu kommen und sich über neue Produkte der Wettbewerber zu informieren. Ärgerlich nur, wenn sich beim Gang durch die Ausstellungshallen herausstellt, dass die eigenen Produkte kopiert wurden. Denn „gut gemachte“ Fälschungen ziehen selbstverständlich auch die Aufmerksamkeit der Besucher auf sich und schaden dem Geschäft. Auf Messen der Kreativbranche kommen Fälle von Marken- und Produktpiraterie immer wieder vor – auch bei Verpackungsdesigns. Umso wichtiger, dass Unternehmen sich schon im Voraus dagegen schützen.

Als ersten Schritt empfiehlt es sich dringend, ein neues Produkt zum Beispiel als Design beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden und auch die Namensrechte als Marke abzusichern. Dies sollte noch vor Messebeginn geschehen, um einen rechtzeitigen Schutz zu gewährleisten. Gut zu wissen: Wenn das Produkt der Öffentlichkeit erstmals in der EU zugänglich gemacht worden ist, gilt hierfür EU-weit automatisch auch das sogenannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Um für Konflikte auf einer Messe gewappnet zu sein, sollten sämtliche Unterlagen, die das Unternehmen als Rechteinhaber oder Lizenznehmer ausweisen, mitgeführt werden (z. B. Urkunden, Lizenzverträge, Urteile oder eidesstattliche Versicherungen). Außerdem ist es ratsam, sich bestmöglich über die Ausstellungsprodukte der Wettbewerber zu informieren (z. B. über die Firmenwebsite). Besteht im Vorfeld einer Messe schon der Verdacht, dass die eigenen Schutzrechte verletzt werden? Dann gilt es, Beweise zu sammeln, die eine einstweilige Verfügung gegen die betreffende Firma rechtfertigen. Bei Fälschungen, die aus Ländern außerhalb der EU stammen, macht es auch Sinn, noch vor Messebeginn bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme nach der „Produktpiraterieverordnung“ zu stellen. Dies hilft dabei, Plagiate durch den Zoll direkt an der Grenze oder auch noch am Messestand beschlagnahmen zu lassen.

Effizientes Vorgehen während der Messe

Aber auch wenn Fälschungen erst während der Messe entdeckt werden, bleibt noch Zeit zu handeln: Für strafrechtliche Sanktionen ist ein Strafantrag erforderlich, der bei der Staatsanwaltschaft oder direkt bei der Polizei auf der Messe gestellt werden kann. Über den Umfang der Warenbeschlagnahme entscheiden die einzelnen Länder jedoch recht unterschiedlich. Ein außergerichtliches und damit vor allem kostengünstiges Mittel gegen Fälschungen ist die Abmahnung: Hiermit wird der betreffende Aussteller aufgefordert, seine Produkte innerhalb einer kurzen Frist zu entfernen. Zudem haben Unternehmen die Möglichkeit, mithilfe eines Anwalts einen Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen. Diese kann das zuständige Gericht schon innerhalb weniger Stunden und ohne Anhörung des Gegners vollstrecken. In einem Eilverfahren kann dann auch eine sogenannte Sequestration erfolgen: Hierbei wird ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet, der die gefälschten Produkte am Messestand sicherstellt. Spätestens dann macht es sich bezahlt, dass man vorab alle Unterlagen zusammengestellt hat, um die eigene Rechtsstellung nachzuweisen. Die Prozesskosten bei solchen Messestreitigkeiten – meist ein vierstelliger Euro-Betrag – trägt in der Regel der Verlierer. Und damit bestenfalls die gegnerische Seite.

Wirksame Maßnahmen gegen Produktpiraterie auf Messen:

Im Vorfeld der Messe:

  • Anmeldung von Schutzrechten (z. B. eingetragene Designs und Marken)
  • Zusammenstellen von Unterlagen über die eigenen Schutzrechte
  • Recherche über die Ausstellungsprodukte des Wettbewerbs
  • Zusammenstellen von Beweismaterial zu gefälschten Produkten
  • Im Falle von Fälschungen aus Nicht-EU-Ländern: Antrag auf Grenzbeschlagnahme bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR)

Während der Messe:

  • Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei auf der Messe
  • Abmahnung
  • Antrag auf einstweilige Verfügung
  • Sequestration (Sicherstellen der gefälschten Ware durch einen Gerichtsvollzieher)
     

Erschienen in Ausgabe 7/2014 der Zeitschrift creativ verpacken.
Bild: arisa
AdobeStock.com

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