Um sich rechtlich abzusichern, sollten Unternehmen im Vorfeld eine sorgfältige Markenrecherche durchführen (siehe creativ verpacken, Ausgabe 5/2014). Ist im Anschluss daran ein passender Name gefunden und als Marke angemeldet und eingetragen worden, hat das für den Inhaber unter anderem folgende Konsequenzen: Neben dem Recht, die Marke selbst zu nutzen, darf er anderen die Nutzung untersagen. Er kann Folgeansprüche durchsetzen, sodass das jeweilige Unternehmen Schadenersatz leisten oder die betreffenden Produkte vernichten muss. Außerdem ist der Markeninhaber dazu berechtigt, Nutzungsrechte in Form von Lizenzen an Dritte zu vergeben oder auch die Marke zu verkaufen. Markenrechte bieten darüber hinaus die Möglichkeit, einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme zu stellen und damit die Einfuhr markenverletzender Waren zu verhindern. Neben diesen zivilrechtlichen sind auch strafrechtliche Sanktionen möglich, mit denen der Inhaber gegen die unbefugte Nutzung seiner Marke vorgehen kann.
Gestaltung von Werbeanzeigen
Bei dieser Vielzahl an Rechten dürfen allerdings bestimmte Dinge nicht außer Acht gelassen werden – zum Beispiel im Bereich Werbung: So sollte die Marke etwa in Anzeigen genauso dargestellt sein, wie sie registriert wurde. Dabei gilt Vorsicht bei der Verwendung des Symbols „®“: Durch diese Kennzeichnung als „Registered Trade Mark“ wird das Produkt bei Konsumenten häufig aufgewertet. Bei potenziellen Nachahmern hingegen hat es eine abschreckende Wirkung – und ist damit ein ideales Instrument, um Markenrechtsverletzungen sofort im Keim zu ersticken. Der Markeninhaber darf allerdings nur das Schrift- oder Bildzeichen mit dem Symbol versehen, das auch als Marke registriert wurde.
Was sonst noch bei der Gestaltung von Werbeanzeigen wichtig ist? Grundsätzlich dürfen keine Marken anderer Unternehmen benutzt werden. Denn die mögliche Folge hierbei wäre, dass der Inhaber wiederum seinen Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadenersatzanspruch geltend macht. Darüber hinaus ist selbstverständlich auf die Urheberrechte Dritter zu achten. So dürfen Fotos nur verwendet werden, sofern der Rechteinhaber dies ausdrücklich gestattet. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Marke in vergleichender Werbung eingesetzt wird. Diese Werbeform ist in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht, ist demnach vergleichend und kann eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen. Auch hier drohen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz. Also Vorsicht bei Anspielungen auf den Wettbewerb!
Das gilt es bei der Markennutzung in Werbeanzeigen zu beachten:
- Schreibweise und Darstellung der Marke in der registrierten Form
- korrekte Verwendung des Symbols „®“: klarer Bezug zur Marke in ihrer registrierten Form
- keine unberechtigte Nutzung von Marken anderer Unternehmen
- Beachtung der Urheberrechte Dritter (z. B. bei der Verwendung von Bildmaterial)
- Vorsicht bei vergleichender Werbung
Erschienen in Ausgabe 4/2015 der Zeitschrift creativ verpacken.
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