Die optische Aufmachung eines Produkts oder einer Verpackung bestimmt das Image der Ware entscheidend mit. Dies kann allerdings die Konkurrenz dazu animieren, mit ähnlichen Ideen auf den Markt zu kommen. Spätestens dann zahlt es sich für Unternehmen aus, wenn sie auch die Produkt- oder Verpackungsform ihrer Erzeugnisse vor Nachahmung geschützt haben. Die Möglichkeiten hierfür sind jedoch beschränkt. Dies liegt vor allem daran, dass sich das Design in der Regel dem jeweiligen Gebrauchszweck unterzuordnen hat. So kommt es bei der Gestaltung eines Stuhls vorwiegend darauf an, dass er bequem ist: Stuhlbein(e), Sitzfläche und Rückenlehne sind daher durch den Gebrauchszweck schon vorgegeben. Der Spielraum für die ästhetische Gestaltung ist also begrenzt.
Ist die äußere Form eines Produkts rein technisch funktional, kann sie nicht durch eine Marke oder ein Design, sondern lediglich durch ein Patent geschützt werden. Dieser Schutz erlischt jedoch nach 20 Jahren, und die technische Lösung wird dann für alle Marktteilnehmer frei. Bringt man ein technisch innovatives Produkt auf den Markt, kann es daher Sinn machen, ihm schon zu diesem Zeitpunkt ein Design zu geben, das auch besondere ästhetische Merkmale aufweist: Die spezifische Form des Originals lässt sich dann in der Regel auch als Design (für 25 Jahre) und als Marke (zeitlich unbeschränkt) schützen. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung, bei dem sich die Form eines Produkts nach Ablauf des Patentschutzes nicht mehr schützen ließ, ist der Legostein: Einen Markenschutz hatten die Gerichte abgelehnt, weil sie seine Form als rein technisch bewertet hatten.
Auf dem Markt existieren typische Grundformen für ein Produkt oder eine Verpackung, für die es nicht möglich ist, rechtlichen Schutz zu bekommen. Die klassische Gestaltung einer Getränkeflasche beispielsweise – zylindrischer Körper, der sich zum Flaschenhals hin verengt – ist nicht auf einen bestimmten Hersteller zurückzuführen und steht somit jedem Unternehmen frei. Wer sein Produkt oder seine Verpackung effizient vor Nachahmung schützen möchte, sollte – unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks – daher auch darauf achten, dass sich das Design möglichst stark von bereits bestehenden Designs unterscheidet. Wie das gelingen kann, zeigt etwa die bauchige Granini-Flasche mit ihrer typischen Riffelung: Sie ist als Marke und Design geschützt.
Alternativen zu registrierten Schutzrechten
Aber auch ohne Registrierung kann ein Produkt vor Nachahmung geschützt sein: durch das Urheberrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Produkt als das Ergebnis einer schöpferischen Leistung – im Unterschied zu einer alltäglichen handwerklichen Leistung – angesehen wird. Anders als bei gewerblichen Schutzrechten entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Leistung und endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Ein Notnagel zum Schutz der eigenen Produkte kann der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sein. Dann etwa, wenn ein Unternehmen es versäumt hat, entsprechende Schutzrechte anzumelden. Der Schutz kann einsetzen, wenn ein Wettbewerber durch die exakte Nachahmung eines Produktes den „guten Ruf“ des Unternehmens ausnutzt oder dem Verbraucher gegenüber vortäuscht, dass das Produkt aus dem eigenen Hause stammt („Herkunftstäuschung“). Dies kann eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen. Damit das geschädigte Unternehmen seine Ansprüche durchsetzen kann, muss das Produkt „wettbewerblich eigenartig“ sein, sollte sich also in seiner Aufmachung von anderen bestehenden Gestaltungsformen unterscheiden. Grundsätzlich jedoch ist die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten wesentlich einfacher: Designs und Marken sollten also das erste Mittel der Wahl sein, um die eigenen gestalterischen Ideen wirkungsvoll vor Nachahmung zu schützen.
Die äußere Form von Waren oder Verpackungen lässt sich gegen Nachahmung schützen, wenn folgende Grundsätze beachtet werden:
- Die Form sollte nicht allein durch den Gebrauchszweck vorgegeben sein und sich von den Gestaltungen unterscheiden, die auf dem Markt üblich sind.
- Je deutlicher sich die Form vom Markttypischen unterscheidet, umso größer ist in der Regel der Schutzumfang.
- Je stärker die äußere Form durch ästhetische Merkmale geprägt ist, desto besser ist der Schutz.
- Registrierte Design- und Markenrechte bieten in der Regel den besten Schutz. Auf den ebenfalls möglichen Schutz durch ein Urheberrecht oder den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz sollte man sich nach Möglichkeit nicht verlassen.
Erschienen in Ausgabe 5/2015 der Zeitschrift creativ verpacken.
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