Wer von einer Idee beseelt ist, möchte sich nicht mit Papierkram herumschlagen. Bis in die 1970er Jahre hinein aber blieb Erfindern keine Wahl, zumindest dann nicht, wenn sie ein europaweit gültiges Schutzrecht für ihre Idee bekommen wollten. Hierfür mussten sie zunächst eine deutschsprachige Anmeldung anfertigen und diese jeweils in die Sprache der gewünschten Länder übersetzen lassen. Auch die formalen Kriterien der einzelnen Staaten mussten sie berücksichtigen und entsprechend separate Anmeldungen einreichen. Dabei galt es unter anderem, die unterschiedlichen Recherchearten und Prüfungsverfahren zu durchlaufen. Mit der Gründung des Europäischen Patentamts (EPA) 1977 hatte dieser Aufwand ein Ende. Die Organisation bot und bietet noch heute Einzelerfindern und Unternehmen, die in Europa Patentschutz wünschen, ein einheitliches Anmeldeverfahren. Auch ein zentrales Einspruchsverfahren ist möglich.
Ein europäisches Patent liegt in der Regel in einer der drei EPA-Verfahrenssprachen vor: Deutsch, Englisch oder Französisch. Für die nationale Gültigkeit des Patents können die entsprechenden Mitgliedsstaaten die Übersetzung in ihre Amtssprache verlangen. Nach dieser sogenannten Validierung wird der jeweilige Länderanteil eines europäischen Patents im jeweiligen Mitgliedsstaat einem nationalen Patent gleichgestellt. Es handelt sich also beim europäischen Patent um ein Bündel nationaler Teilpatente. Es wird daher auch als Bündelpatent bezeichnet. Kommt es zu einer Patentverletzung, muss in jedem Land und jeweils nach dessen gesetzlichen Regeln geklagt werden. Wegen der besonderen Kompetenz deutscher Patentgerichte, werden hierzulande häufig Pilotverfahren geführt, dessen Ergebnis die Parteien in ganz Europa akzeptieren.
Vom Bündelpatent zum Einheitspatent?
Das viel diskutierte Einheitspatent würde denselben Schutz wie das bisherige Bündelpatent bieten, das vor dem EPA erteilt wurde. Anders als das Bündelpatent würde es aber immer für alle EU-Mitgliedsstaaten gleichzeitig beantragt werden können. Nach der Erteilung würde es nicht mehr in einzelne nationale Patente zerfallen, sondern in allen teilnehmenden EU-Staaten wirksam sein. Zudem könnte es die Kosten für Übersetzungen zwischen den Sprachen der EU deutlich senken. Die Zukunft des Einheitspatents ist jedoch ungewiss. Aufgrund von Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht das entsprechende Gesetz zur Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts vorerst (Stand Februar 2021) zum Stillstand gebracht.
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