Schnell mal ein Bild heruntergeladen und auf der eigenen Website veröffentlicht. Oder einen Text kopiert und an die Kunden geschickt: Leicht können Unternehmen oder Privatnutzer mit solchen Maßnahmen in Schwierigkeiten geraten. Denn sie verstoßen damit womöglich gegen das Urheberrecht. Dieses Recht gilt für alle Werke, die das Produkt einer schöpferischen Leistung sind. Solange Sie es bei der reinen Ideensuche in frei zugänglichen Quellen belassen, ist dieser Vorgang zulässig. Problematisch wird es allerdings, wenn Sie das Ergebnis der Ideen Dritter ohne deren Zustimmung übernehmen. Besonders häufig treten dabei Verstöße gegen Bildrechte (Fotos, Video-Clips, Stadtpläne u. ä.), Rechte an Sprachwerken (Software und Texte) oder Rechte an Musikwerken auf, die übers Internet verfügbar sind. Viele Nutzer unterschätzen hierbei das Risiko, dass sie abgemahnt werden und dass Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Denn: Selbst wenn Sie das Ausgangswerk verändern, kann ein Verstoß vorliegen, sofern diese Bearbeitung nicht so grundlegend ist, dass ein unabhängiges, freies Werk entsteht.
Gerade bei Gebrauchstexten wie Bedienungsanleitungen oder Kochrezepten lässt sich meist darüber streiten, ob es sich überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Daher sollten Sie auch dann wenn Sie die Urheberrechtschutzfähigkeit bezweifeln, nur solche Medien verwenden, bei denen Sie sicher sind, dass der Urheber dies auch gestattet (z. B. durch sogenannte Open-Source-Lizenzen). Ist keine Erlaubnis erteilt worden, wird im schlimmsten Fall Ihr Kunde, der für die entsprechende Leistung bezahlt hat, vom Urheber in Anspruch genommen. Die dadurch entstehenden Kosten wird er bei Ihnen zurückfordern – und Sie in Zukunft höchstwahrscheinlich nicht mehr beauftragen.
Denken Sie auch daran: Bei technischen Ideen, und das kann viel sein, kann deren Umsetzung auch in Patente oder Gebrauchsmuster eingreifen. Aber das ist hier nicht das Thema.
Für Urheber gilt: nur das Nötigste offenbaren
Sie sind selbst Ideengeber? Dann können Sie häufig nicht vermeiden, Ideen zu präsentieren, ohne dass Ihre potenziellen Kunden schon eine Verpflichtung eingegangen sind. Um sich vor unberechtigter Verwertung zu schützen, lautet die Grundregel hierbei: Offenbaren Sie nur das Nötigste! Vor einer Offenbarung sollten Sie mit Ihren Kunden eine Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsvereinbarung treffen. Hierdurch sind ihre Geschäftsgeheimnisse nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ausreichend geschützt. Darüber hinaus ist es ratsam, Ihre Rechtsposition gegenüber potenziellen und aktuellen Kunden eindeutig zu kommunizieren. Bei bereits umgesetzten Ideen empfiehlt es sich, vor der Präsentation bereits ein eingetragenes Design anzumelden. Hierfür sollten Sie aber sicher sein, dass sich die dadurch entstehenden Kosten auch rentieren.
Wenn Sie mit Angestellten und Dienstleistern zusammenarbeiten, deren Ideen Sie nutzen, gilt es entsprechende Verträge abzuschließen, die Ihnen die ausschließlichen Verwertungsrechte einräumen. In Form von Schulungen können Sie Ihre Geschäftspartner weiter für das Thema sensibilisieren und so dafür sorgen, dass Ihre Rechte auch in der Praxis gewahrt bleiben.
Tipps zum Umgang mit Ideen:
- bei der Nutzung fremder Werke: Zustimmung des Urhebers einholen
- bei der Vorstellung eigener Ideen gegenüber (potenziellen) Kunden: die Ideen nur soweit wie möglich offenbaren; vorab ausreichende Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsvereinbarungen treffen und die eigene Rechtsposition schriftlich klarstellen
- bei der Zusammenarbeit mit Dienstleistern aus der Kreativbranche: Verwertungsrechte vertraglich festhalten
Erschienen in der Ausgabe 4/2016 der Zeitschrift creativ verpacken.
Bild: Sergey Nivens – Fotolia.com