Was haben ein Roman, ein Hightech-Kaffeeautomat und ein Firmenlogo gemein? Bei allen spielt der Begriff des „geistiges Eigentums“ (engl. „intellectual property – IP“) eine Rolle: Hierunter fallen Eigentumsrechte an Schöpfungen des menschlichen Intellekts, also an Ideen, Bildern, Wörtern oder Konzepten, ohne die die genannten Dinge nicht entstanden wären. Da diese Schöpfungen nicht greifbar sind, heißen sie Immaterialgüter. Um sie als individuelle geistige Leistungen zu schützen, bieten sich gewerbliche Schutzrechte an: das Urheberrecht, das Patentrecht, das Markenrecht und das Designrecht. All diese Rechte lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Marken-, Patent- und Designrecht sind Registerrechte. Man muss sie also registrieren, damit sie gültig werden. Das Urheberrecht entsteht automatisch und schützt den Urheber im Verhältnis zu seinem Werk.
Mit Schutzrechten geistiges Eigentum schützen
Hinzu kommen geistige Leistungen, die unter den Begriff „Geschäftsgeheimnis“ gefasst werden: vertrauliche Informationen also, die innerhalb eines Unternehmens nur bestimmten Personen bekannt sind und die nicht nach außen dringen dürfen. Hierzu zählen etwa Kundenverzeichnisse, Rezepturen oder eine bestimmte Herstellungsmethode. Auch diese sind als geistiges Eigentum zu verstehen und als solches für den Gesetzgeber schützenswert.
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