Darf ich fremde Bilder oder Fotos benutzen?

Kreativwirtschaft: Verwendung von fremden Werken

„Fremde Federn“ – sicherer Schutz

Wer kreativ ist, nutzt oft Materialien aus fremden und teils unbekannten Quellen. Das ist riskant.

„Everything is a Remix“: Unter diesem Serientitel versucht der New Yorker Filmemacher Kirby Ferguson deutlich zu machen, dass Kreativität meist darin besteht, dass schon bestehende Ideen zu etwas Neuem verbunden werden. Sicher ist an dieser Theorie  auch etwas dran – nur: Zwischen der Nutzung fremder Ideen als Inspiration und dem unrechtmäßigen Kopieren gibt es große Unterschiede.

Produkt-, Verpackungs- oder Webdesigner, aber auch viele andere Kreative greifen für ihre eigenen Arbeiten gern auf existierende Gestaltungselemente zurück – ganz im Sinne von Fergusons „Remix“. Vor allem das Internet macht‘s möglich. Vieles kann hier problemlos und oft in guter Qualität heruntergeladen werden. So klein der Aufwand, so groß ist aber auch das Risiko. Denn Fotos, andere grafische Darstellungen oder Texte können urheberrechtlich oder durch eingetragene Designs geschützt sein. Bei Abbildungen von Personen kann zudem das „Recht am eigenen Bild“ einer freien Nutzung im Weg stehen.

Wer bei seiner Arbeit ohne deren Erlaubnis Schutzrechte Dritter nutzt, muss nicht nur damit rechnen, selbst in Anspruch genommen zu werden. Auch der Auftraggeber, der das Arbeitsergebnis meint, rechtmäßig nutzen zu dürfen, sieht sich – meist sogar als erster – Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt. Dann muss sich der Kreative dem Auftraggeber gegenüber verantworten. Dieser erwartet schließlich, dass er die bezahlte Leistung auch ohne weiteres nutzen darf. Liegt ein Eingriff in Drittrechte vor, muss dieser unterlassen werden – egal ob vorsätzlich oder in fahrlässiger Unkenntnis der Drittrechte gehandelt wurde. Deutsche Gerichte sehen eine Fahrlässigkeit schon darin, wenn man nicht nachgeforscht und sich nicht zu den Rechten am jeweiligen Werk abgesichert hat. Die möglichen Folgen: Unterlassung der Verwendung des verletzenden Werks, Auskunft über die Verletzungshandlungen, Schadenersatz bzw. Gewinnherausgabe sowie Kostenerstattung. Schnell laufen hier hohe Beträge auf, die weit über dem Ertrag des Auftrags liegen.

Was tun? Haftungsrisiken des Kreativen lassen sich zwar durch Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen reduzieren. Solche Klauseln haben als AGBs jedoch nicht immer Bestand. Außerdem greifen sie nur, wenn schon Ansprüche geltend gemacht worden sind – wenn der Kunde also schon verärgert ist! Das eigene Image als verlässlicher Dienstleister und Kreativer kann dann schnell nachhaltig leiden. Hiergegen kann man sich dann nicht mehr durch Vertragsklauseln schützen. Man sollte also nach Kräften vermeiden, dass durch eigenes Zutun Rechte Dritter verletzt werden. Das ist leichter gesagt als getan: Oft lässt sich nur schwer herausfinden, ob solche Rechte tatsächlich bestehen. In vielen Fällen ist es schon schwer herauszubekommen, wer Urheber war und heute die Urheberrechte ausübt. Der Rechercheaufwand kann viel Zeit kosten. Das einfachste Mittel ist daher, grundsätzlich nur auf Werke oder Werkteile zurückzugreifen, die man selbst geschaffen hat oder deren Herkunft man kennt und für die man sich die Verwertungsrechte bereits gesichert hat, die für Erfüllung des Auftrags nötig sind. Hier sollte man in jedem Fall eine lückenlose „Berechtigungskette“ nachweisen können, an deren Anfang immer ein anderer Kreativer, der Urheber, steht.

Wer dennoch für seine Arbeit fremde Werkteile verwenden möchte, für welche die Nutzungsrechte noch nicht gesichert wurden, sollte seinem Auftraggeber gegenüber mit offenen Karten spielen und ihn dazu veranlassen, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen oder selbst die benötigte Nutzungslizenz zu erwerben. Vereinbarungen darüber, wer hierfür die Kosten trägt, gehören idealerweise schon in den Vertrag bei Auftragsvergabe.

Außerdem gilt: Angestellte und freie Mitarbeiter aufklären und für das Thema sensibilisieren! Sie sollten angewiesen werden, dass sie Werke oder Werkteile Dritter nicht benutzen dürfen, wenn keine ausdrückliche Nutzungserlaubnis vorliegt.

So sichert man sich bestmöglich gegen Ansprüche Dritter ab:

  • Nur auf eigene Werke oder Werkteile zurückgreifen oder auf solche, die sicher z. B. wegen Ablauf der Schutzfrist frei verwendet werden dürfen oder deren Herkunft bekannt ist und für die die notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt worden sind
  • Bei der Verwendung fremder Werke oder Werkteile Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zur Kostenübernahme und Lizenzerwerbung treffen
  • Angestellte und freie Mitarbeiter für das Thema sensibilisieren und entsprechend anweisen

 

Erschienen in Ausgabe 2/2018 der Zeitschrift creativ verpacken.
Bild: thier
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