„Innovation“ ist ein Modewort im wirtschaftlichen Kontext geworden. Eines, das nach Wettbewerb und Fortschritt klingt. Aber auch eines, dessen Bedeutung nur allzu häufig vage bleibt. Im täglichen Sprachgebrauch gibt es hierzu keine klare Definition. Kreativität kann als Voraussetzung für eine Innovation angesehen werden. Aber was heißt das konkret? Gilt zum Beispiel schon das Schreiben einer Kolumne wieder dieser als innovativ?
Fest steht: Nicht jedes kreative Schaffen führt auch zu einer Innovation. Wieviel Kreativität ist also erforderlich, damit etwas innovativ genannt werden darf? Oder besser: Wann wird aus Kreativität eine Innovation? Im engeren, wirtschaftlichen Sinne sind Innovationen solche Ideen, die sich schützen und exklusiv verwerten lassen – beispielsweise als Produkt, Stoff oder Verfahren. Dabei ist der Übergang von der kreativen Idee zur schutzfähigen Innovation meist fließend. Beispiel Verpackungen: Hier kann etwa die Gestaltung eines Parfumflakons mit einem anderen, aber bekannten Verschluss, durchaus als kreative Schöpfung gelten. Für sie kann sogar ein Urheberrecht entstehen, dessen Schutzumfang hingegen gerade bei Verpackungen gering ausfallen dürfte. Eine Innovation wäre diese gestalterische Maßnahme aber noch nicht. Sobald die Verpackungsform jedoch „Eigenart“ besitzt, in ihrer Aufmachung also grundlegend von anderen zu unterscheiden ist, kann sie als Design angemeldet werden. Designs lassen sich besser als Urheberrechte verwerten, da sich ihr Schutzumfang einfacher bestimmen und durchsetzen lässt. Aber auch solche Designs wären noch keine Innovationen im eigentlichen Sinne.
Als klassische Innovationen gelten vor allem Erfindungen, die auf einer neuen grundlegenden technischen Lehre beruhen – also zum Beispiel ein neues Verschlusssystem, das in unterschiedlichen Ausgestaltungen angewendet werden kann und dabei immer einen bestimmten technischen Vorteil mit sich bringt. Dabei kann – je nach Innovation – sowohl die Verpackung als auch das Verpackungsmaterial oder das Herstellungsverfahren schutzfähig sein.
Gut zu wissen für Sie als „innovatives Unternehmen“ (um auch diese Form des Modebegriffs zu strapazieren): An eine Innovation im Sinne einer technischen Erfindung gelten in der Regel keine allzu hohen Anforderungen. So kann auch schon die Weiterentwicklung eines schon bestehenden Verpackungsmaterials oder einer Verpackung schutzfähig sein, wenn dies für den Fachmann so nicht auf der Hand gelegen hätte. Schützenswert ist eine Innovation grundsätzlich dann, wenn sie einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber schon bestehenden Lösungen bietet. Zum Beispiel wenn hierdurch Herstellungskosten eingespart werden können, die Verpackung für den Verbraucher leichter handhabbar wird oder sich besser vermarkten lässt. Ist das der Fall, kann sich die Investition in eine Patentanmeldung durchaus lohnen.
Übrigens: Wenn Sie als Arbeitnehmer in einem innovativen Unternehmen erfinderisch tätig sind, müssen Sie sich um die Frage nach der wirtschaftlichen Verwertung einer Innovation nur am Rande kümmern. Sie sind lediglich gesetzlich dazu verpflichtet, technische Erfindungen, die Sie im betrieblichen Kontext tätigen, Ihrem Arbeitgeber gegenüber zu melden. Dieser entscheidet darüber, ob er Ihnen die Erfindungen freigibt oder für sein Unternehmen in Anspruch nimmt. Tut er dies, muss er sie auch zum Patent anmelden.
Und was diese Kolumne angeht: Vielleicht mag sie als kreativ durchgehen, als Innovation sicher nicht. Dafür aber hoffentlich als nützliche Information – über das Wesen schützenswerter Ideen.
Erschienen in Ausgabe 8/2018 der Zeitschrift creativ verpacken.
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