„Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“, wusste schon Benjamin Franklin. Das gilt auch für jedes Unternehmen der Kreativwirtschaft. Wer erkennt, welches Wissen im Betrieb vorhanden ist, wie es gefördert und genutzt werden kann, ist dem Wettbewerb einen großen Schritt voraus. Wissensquellen sind häufig die eigenen Mitarbeiter: Sie setzen sich täglich mit den unterschiedlichsten Fragestellungen auseinander und suchen nach Lösungen. Dabei können teils wertvolle Ideen entstehen. Diese sollte man in Form von Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) absichern.
Wichtig: erst anmelden, dann veröffentlichen
Für neue Produkte oder Verfahren im technologischen Bereich liegt gerade in der Verpackungsindustrie viel Potenzial. Sie können durch Patente geschützt werden. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anmeldung beim DPMA? Die jeweilige Erfindung muss laut Patentgesetz gegenüber dem aktuellen Stand der Technik „neu“ (d. h. noch nicht veröffentlicht) sein und auf einer „erfinderischen Tätigkeit beruhen“. Das ist der Fall, wenn ein Fachmann sie nicht ohne Weiteres selbst hätte umsetzen können. Zudem muss sie gewerblich anwendbar sein. Dies ist aber in der Regel immer gegeben.
Bei der Patentanmeldung müssen die Erfindung und ihre Vorteile präzise beschrieben werden. Hierzu ist eine technische Aufgabe zu formulieren, die von der Erfindung gelöst wird. Zudem gilt es, den gewünschten Schutzumfang zu definieren. Alle technisch notwendigen Merkmale sind dabei exakt anzugeben. Eine solche Anmeldung ist oft ein aufwendiges Verfahren. Hier kann die Expertise eines Patent- oder Rechtsanwalts hilfreich sein. Patente sind maximal 20 Jahre in Kraft. Während dieser Zeit erwirbt der Patentinhaber das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Wirtschaftlich profitieren kann er zum Beispiel auch durch Lizenzvergaben.
Gebrauchsmuster gewähren schnelles Schutzrecht
Im Vergleich zu Patenten führen Gebrauchsmuster einfacher zum Schutz: Sie werden nicht nach Prüfung erteilt sondern ungeprüft ins Register eingetragen. Für die Dauer von sechs Monaten gilt für sie eine sogenannte Neuheitsschonfrist. Anders als bei Patenten kann man Gebrauchsmuster aber nicht in jedem Land beantragen. Nach zehn Jahren verlieren sie ihre Gültigkeit.
Mit eingetragenen Designs (ehemals: Geschmacksmustern) können Erfindungen geschützt werden, die die Form und die Farbgestaltung eines zwei- oder dreidimensionalen Produkts betreffen. Hierzu kann beispielsweise ein neues Verpackungsdesign gehören, das ein Produkt markant und werbewirksam in Szene setzt. Ein eingetragenes Design ist maximal 25 Jahre gültig, seine Neuheitsschonfrist beträgt zwölf Monate.
Häufig gibt erst ein treffender Name einem Produkt ein Gesicht. Hierfür empfiehlt sich die Markenanmeldung beim DPMA. Dabei kann es sich um Wörter oder Buchstaben handeln. Aber auch Zahlen, Abbildungen, Farben oder Hörzeichen können einen Markennamen bilden. Der Name sollte unverwechselbar und leicht einprägsam sein, das Produkt aber nicht direkt beschreiben. Da bereits unzählige Marken existieren, sollte man vor der Anmeldung sorgfältige Recherchen durchführen. Eine Marke ist nach ihrer Anmeldung unbegrenzt gültig, muss hierfür aber alle zehn Jahre durch Zahlung einer Gebühr verlängert werden.
Schutzrechte für Erfindungen:
- Patente: anwendbar für Erfindungen im technologischen Bereich. Voraussetzungen für die Anmeldung beim DPMA: Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit.
- Gebrauchsmuster: ebenfalls Absicherung von Erfindungen im technologischen Bereich, allerdings kein Schutz für Verfahren. Einfacheres Eintragungsprozedere, dafür aber auch eingeschränkter Schutz.
- Eingetragene Designs: Schutz der Form und Farbgestaltung eines zwei- oder dreidimensionalen (neuartigen) Produkts.
- Marken: Kennzeichnung von Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben und deren Kombinationen oder von akustischen Signalen. Keine Neuheit erforderlich.
Erschienen in Ausgabe 8/2014 der Zeitschrift creativ verpacken.
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